Grüne ziehen sich aus Verantwortung

Grüne ziehen sich aus der Verantwortung

Nach dem die sozialen Probleme der Energiewende aufgedeckt wurden, und ersichtlich wird das normal große Haushalte bis zu 160 Euro im Jahr mehr für Ihren Strom zahlen, ziehen die Grünen sich aus der Verantwortung. Continue Reading

Weitere Belastungen für die kleinen Bürger

PRESSEMITTEILUNG

Steven Wink
Junge Liberale Südwestpfalz
Bogenstraße 14a
66955Pirmasens

steven.wink@web.de
0176-32018489

Weitere Belastung für die kleinen Bürger

Die SPD kündigte heute, im Falle einer Regierungsbeteiligung 2013, weitere Belastungen für Bürger an.
So soll der Pflegebeitrag von 1,9 auf 2,5 Prozent angehoben werden. Dies würde bei einem Durchschnittsverdiener eine monatliche Mehrbelastung von ungefähr 7 Euro bedeuten. Nach der Ablehnung im Bundesrat, wodurch das Existenzminimum von 8004 Euro bis auf 8354 Euro gestaffelt gesteigert werde sollte sowie die kalte Progression geglättet werden sollte, ist dies nur ein weiterer Schritt die Bürger auf die Schippe zu nehmen. Sozial sieht anders aus!
“Man versuche die Bürger nur weiter abzuschöpfen und auszupressen ohne dabei die künftige Generationen zu beachten. Man könne nicht immer nur die Staatseinnahmen versuchen zu erhöhen ohne einmal gezielt die Ausgaben zu kontrollieren”, äußerte Steven Wink scharf.
Der Weg der SPD, in einem vermuteten Verbund mit den Grünen, führt über weitere Belastungen der Bürger trotzdem zu höheren Schulden und wird unsere Kinder sehr hart treffen. “Man könnte vermuten der SPD ist die künftige Generation aus dem Auge gefallen” äußerte Wink weiter. Die Staatseinnahmen sind so noch wie nie! Weitere Steuererhöhungen sind nicht notwendig!
Weiter sollen die Kapitalerträge höher versteuert werden. Die durch hartes Sparen erhaltene Zinsen werden schon jetzt durch die Abgeltungssteuer erstmal mit 25% versteuert.
Auch ist eine (Wieder)Einführung der Vermögenssteuer geplant, bei der der Spitzensteuersatz von 42 auf 49 Punkte gesteigert werden soll.
Die SPD zeigt wieder einmal mehr das sie den Bürgern kein Wohlstand zusprechen wollen, und die Bürger von ihrem hart erwirtschafteten Geld nichts haben sollen.

Pirmasens, 03.06.2012
GEZ: Steven Wink

Vorstandswahlen der Jungen Liberalen SWP in Pirmasens

Niederschrift der Kreismitgliederversammlung vom 25.06.2011

1.) Eröffnung und Begrüßung
Der alte Kreisvorsitzende Steven Wink eröffnet die Sitzung und begrüßt die Mitglieder sowie die Gäste Nicolas Katte (Landesvorsitzender Junge Liberale RLP), Christian Kopp (Bezirksvorsitzender JuLis Pfalz) und Dr. Rudolf Zimmer (stellvertretender Vorsitzender FDP Pirmasens).

2.) Feststellen der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
Steven Wink stellt die ordnungsgemäße Einberufung fest welche am 22.04.2012 an die Mitglieder geschickt wurde. Sieben stimmberechtigte Mitglieder sind vor Ort. Zwei Mitglieder fehlen entschuldigt.
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Landesregierung in Subventionsfalle

MAINZ. Auf einer Pressekonferenz haben die Pächter des Nürburgrings erklärt, dass sie mit der rot-grünen Landesregierung ganz dicht vor einer Einigung stünden. Obendrein bekräftigten sie, dass sie sich im Falle einer Neuausschreibung des Projektes erneut bewerben würden, einen Kauf der Rennstrecke allerdings ablehnten. Continue Reading

Diskussion Betreuungsgeld

Das Betreuungsgeld ist wie die Demographiesteuer, bei der Kinderlose extra zahlen sollen, keine Lösung der Probleme in Deutschland. Hier sollen Eltern die ihre Kinder nicht in die KiTa geben Geld für die Betreuung zu Hause erhalten. Erstmal kein schlechter Gedanke, aber:

Was ist mit Eltern die arbeiten müssen? Die bekommen nichts.
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Frage Solidaritatszuschlag

Ich möchte hier kurz den Solidaritätszuschlag behandeln. Dabei will ich nicht fördern oder Werten. Aber ist der Solidaritatszuschlag noch sinnvoll und nötig.
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Frühjahrsgutachten der deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute bestätigt schwarz-gelben Kurs

BERLIN. Zum Frühjahrsgutachten der führenden deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute erklärt der stellvertretende Vorsitzende und wirtschaftspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Martin LINDNER:

Trotz weltweiter Wirtschafts- und Finanzkrise wächst die deutsche Wirtschaft stärker als vorausgesagt. Das Bruttoinlandsprodukt wird in diesem Jahr um 0,9 Prozent steigen. Im Jahr 2013 ist sogar ein Wachstum um weitere 2 Prozent zu erwarten.
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Ist Beck noch Ministerpräsident

(MAINZ) Kaum hat der Generalsekretär der rheinland-pfälzischen SPD angekündigt, dass eine Amtsaufgabe des Ministerpräsidenten schon 2012 erfolgen könne, beschäftigt sich die Partei nur noch mit einem Thema, der Nachfolge von Ministerpräsident Kurt Beck. Die rheinland-pfälzische FDP kritisierte die Nachfolgedebatte der SPD als unwürdig. “Auch wenn Kurt Beck mit seinem Rückzug auf Raten nicht unschuldig an der jetzigen Debatte ist, hat er so einen Abgang nicht verdient”, sagte der rheinland-pfälzische FDP-Vorsitzende, Dr. Volker Wissing unter Verweis auf die lange Amtszeit des amtierenden Ministerpräsidenten.
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Vermögenssteuer der SPD: In der Opposition gefordert, in der Regierung vergessen

BERLIN. Zu der Ankündigung des rheinland-pfälzischen SPD-Finanzministers, Carsten Kühl, einen Gesetzentwurf für eine Vermögenssteuer in den Bundesrat einzubringen, erklärt der finanzpolitische Sprecher und stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion, Volker WISSING:

Die SPD scheint es nicht zu wissen, aber es gibt ein Vermögenssteuergesetz, das nicht abgeschafft, sondern lediglich ausgesetzt wurde, weil es nicht verfassungskonform war. In 11 Jahren sozialdemokratischer Finanzpolitik haben weder Oskar Lafontaine, noch Hans Eichel geschweige denn Peer Steinbrück auch nur einen Versuch unternommen, die Vermögenssteuer wieder zu reaktivieren und zwar aus gutem Grund. Eine sinnvolle Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen ist kaum möglich und der Verwaltungsaufwand steht in keinem sinnvollen Verhältnis zum Ertrag. Continue Reading

Rot-Grün erhebt Strafsteuer für profitable Jobs

“MAINZ. Die rheinland-pfälzische FDP lehnt die zum 1. Januar 2013 von der rot-grünen Landesregierung geplante Einführung eines Wasser-Cents ab. Diese Abgabe trifft vor allem die BASF in Ludwigshafen. Der rheinland-pfälzische FDP-Vorsitzende, Dr. Volker Wissing, kritisierte die einseitige Belastung der Wirtschaft als Strafsteuer auf profitable Arbeitsplätze. “Während die Landesregierung am Nürburgring 500 Mio. Euro ausgibt, um Arbeitsplätze herbeizusubventionieren, betreibt sie gleichzeitig mit dem Wasser-Cent eine aktive Arbeitsplatzvernichtungspolitik”, kritisierte Wissing. Continue Reading

Rekord-Jugendarbeitslosigkeit

“Rekordjugendarbeitslosigkeit in Pirmasens ist ein Alarmsignal

MAINZ. Während deutschlandweit die Jugendarbeitslosigkeit sinkt, weist Pirmasens mit 15,3% arbeitsloser Jugendlicher im Alter von 15 bis 24 Jahre den deutschen Spitzenwert auf. Aus Sicht der rheinland-pfälzischen FDP ist diese erschreckend hohe Jugendarbeitslosigkeit ein Alarmsignal. “Wenn Pirmasens eine Zukunft haben soll, müssen zunächst Jugendliche dort eine Perspektive habe”, sagte der rheinland-pfälzische FDP-Vorsitzende, Dr. Volker Wissing. Das Beispiel Pirmasens zeige, wie wichtig eine aktive Infrastrukturpolitik für die Region sei. Continue Reading

Für senkende Staatsquoten

Die Staatsquote stellt da, wieviel Prozent des Bruttoinlandsprodukts durch Ausgaben des öffentlichen Haushaltes gedeckt sind.
In Deutschland bewegt diese sich momentan bei circa 49%.

Eine sinkende Staatsquote fordert im Umkehrschluss das Wirtschaftswachstum, welches sich auf Arbeitsplätze, Ausbildung und Wohlstand auswirkt.

Die Senkung der Staatsquote kann erfolgen durch Dezentralisierung, d.h. durch Abgaben staatlicher Kontrollen an die freie Wirtschaft oder auch durch ein sogenanntes E-Government. Bei diesem sollen die elektronische Kommunikation mit Ämtern erhöht und verbessert werden.Einfach der Aufbau von weiteren Informations- und Kommunikationstechniken. Continue Reading

Kreiskongress der JuLis SWP-Niederschrift

Im Folgenden findet Ihr unsere Niederschrift vom 11.04.2012 mit allen Beschlüssen.
Die Beschlüsse wurden auf diesem Blog vorab bürgerlich legitimiert und sind nicht ohne verherige Veröffentlichung abgestimmt.

http://julis-swp.de/wp-content/uploads/2010/12/Ladung-TO-Antr%C3%A4ge-April-2012.pdf

Steuererhöhungspolitik der SPD ist der Erfolgsbeweis für die Politik der Koalition

++ WISSING: Steuererhöhungspolitik der SPD ist der Erfolgsbeweis für die Politik der Koalition (02.04.2012)

BERLIN. Zu der Ankündigung von Ex-Bundesfinanzminister Peer Steinbrück im Wahlkampf auf Steuererhöhungen zu setzen, erklärt der finanzpolitische Sprecher und stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion Volker WISSING:

Die Ankündigung von Ex-Finanzminister Peer Steinbrück, im Wahlkampf für höhere Steuern trommeln zu wollen, sind ein kaum verhohlenes Kompliment für die erfolgreiche Finanz- und Haushaltspolitik der christlich-liberalen Koalition. Continue Reading

FDP fordert umfassenden Rechtsbeistand

++ WISSING: FDP fordert umfassenden Rechtsbeistand für die Steuerfahnder (01.04.2012)

BERLIN. Zum Haftbefehl gegen drei deutsche Steuerfahnder im Zusammenhang mit dem Ankauf von Datenträgern mit Bankdaten, erklärt der finanzpolitische Sprecher und stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion, Volker WISSING:

In der Debatte über den Ankauf von Bankdaten-CDs hat die FDP wiederholt auf eine umfassende Prüfung der Rechtslage und die Einhaltung rechtlicher Standards gedrängt. Der von den Schweizer Justizbehörden beantragte Haftbefehl zeigt, dass die Befürchtungen der FDP berechtigt waren. Continue Reading

Interview über meine Politiktätigkeit

POLITIK

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Wie vertreten Sie Ihren politischen Standpunkt? Welche Ideologie inspiriert Sie?
Ich vertrete meine politische Einstellung indem ich zu meinen Ideen und Vorschlägen stehe und versuche diese gut argumentiert einzubringen.

Interview über meinen Beruf

BERUF

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Was ist Ihr Beruf? Was steht auf Ihrer Visitenkarte unter Ihrem Namen?
Ich bin BA-Student der Steuerlehre

Pressestimmen zur FDP-Schlecker-Entscheidung

Heike Göbel kommentiert für die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 29.03.2012
„Die Entscheidung gegen die Transfergesellschaft könnte sich noch als Glücksfall für die meisten der 11.000 Schlecker-Frauen herausstellen. Vor dem Hintergrund der günstigen Arbeitsmarktlage wäre es geradezu fahrlässig gewesen, die Beschäftigten staat- lich gefördert bis zu einem Jahr mit der Aussicht auf Pseudoqualifizierung zwischenzuparken. Besser als jetzt werden ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz nicht. Das wissen die Ministerpräsidenten und der Stuttgarter SPD-Finanzminister Nils Schmid natürlich auch, die trotzdem hartnäckig für die Transferlösung geworben haben: Anders als die FDP hatten sie nicht den Mut, den Schlecker-Frauen mit dieser Botschaft offen gegenüberzutreten.“ Continue Reading

Das ungewöhnliche Projekt

Das ungewöhnliche Projekt:

Ich starte hier einen neuen Versuch;

Nennen Sie mir Ihre Anliegen. Sagen Sie mir was geändert werden soll. Nennen Sie mir Ihre Ideen.
Ich nehme es an, bin froh um jede Info und versuche daraus etwas umzusetzen. Continue Reading

Was muss eine FDP ändern?

Aus meiner Sicht muss die FDP vor Ort wieder ansprechbarer für die alltäglichen Probleme werden.
Sie muss sich die Leiden der Menschen und Unternehmen annehmen und auf dieser Basis einen liberalen Weg finden diese Mangel auszuhebeln.
Nur so, bin ich der Meinung, kann ein Vertrauen wieder aufgebaut werden.
Und dieses Vertrauen ist eine neue Chance für die Liberalen. Denn nach wie vor braucht Deutschland auch eine liberale Partei, und dies kann nur die FDP sein. Welche FDP die diese Grundsätze immer verfolgte und inne hatte. Es darf nicht passieren das andere Parteien den liberalen Begriff zweckentfremden und damit durchkommen.
(Steven Wink)

Reinigung beruflicher Kleidung

Nochmal vorne platziert wegen Beliebtheit :

Nun möchte ich die Absetzbarkeit von Berufskleidung beschreiben.
Es muss erst jeder herausfinden wann seine Kleidung zu r Berufskleidung gehört, und wann sie bürgerliche Kleidung ist.
“Als Berufskleidung werden beispielsweise anerkannt:

Berufliche Schutzbekleidung jeder Art, z.B. Arbeitskittel, Labormäntel, Sicherheitsschuhe;
Uniformteile bei Uniformträgern und Dienstkleidung mit Dienstabzeichen (R 3.31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LStR 2008);
Amtstrachten bei Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Geistlichen;
Sportkleidung bei Sportlehrern;
weiße Berufskleidung bei Heilberufen;
Modische weiße Oberbekleidung bei Friseuren;
Weiße Hemden mit Schulterklappen bei Piloten und Flugingenieuren;
Frack bei einem Orchestermusiker.
Typische Berufskleidung bei Ärzten sind weiße Kittel sowie weiße Arztjacken, die gewöhnlich statt eines Oberhemdes getragen werden. Weiße Hosen aus dem Fachhandel gehören dazu. Auch weiße Hemden und Blusen ohne Emblem für die Mitarbeiter eines Metzgereibetriebes wurden als Berufskleidung anerkannt (BFH-Urteil vom 22.6.2006, VI R 21/05, BStBl. 2006 II S. 915).

Unterscheidet sich eine Dienstkleidung von bürgerlicher Kleidung überwiegend nur durch ein unauffälliges Firmenemblem auf der Brust, so handelt es sich um Privatkleidung (FG Köln vom 28.4.2009, 12 K 839/08).”

Wenn man zu dem Entschluss kam die Arbeitskleidung gehört zur Berufskleidung, kann man folgende Kosten ansetzen die ind er Regel anerkannt werden.

1-Pers.- Haushalt

2-Pers.- Haushalt

3-Pers.- Haushalt

ab 4-Pers.- Haushalt

Wäsche waschen:
  • Kochwäsche 95°
  • Buntwäsche 60°
  • Pflegeleichtwäsche

0,77 €

0,76 €

0,88 €

0,50 €

0,48 €

0,60 €

0,43 €

0,41 €

0,53 €

0,37 €

0,35 €

0,47 €

Wäsche trocknen:
  • Ablufttrockner
  • Kondensattrockner

0,41 €

0,55 €

0,26 €

0,34 €

0,23 €

0,29 €

0,19 €

0,24 €

Bügeln:
  • Dampfbügeleisen

0,07 €

0,05 €

0,05 €

0,05 €

Wollen Sie sich die Berechnung von Reinigungskosten ersparen, sollten Sie einen pauschalen Betrag von € 110,00 für Berufskleidung – und zwar für Reinigung und Anschaffung – ansetzen. Denn für Arbeitsmittel insgesamt erkennen die Finanzämter diesen Betrag auch ohne Belege an.

(Steven Wink, steuernetz.de)

WISSING: Sachverständige bestätigen Steuerpolitik der Koalition (19.03.2012)


BERLIN. Anlässlich der Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression erklärt der finanzpolitische Sprecher und stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion Volker WISSING:

Der Abbau der kalten Progression schafft mehr Steuergerechtigkeit für untere und mittlere Einkommen, so die weit überwiegende Meinung der Sachverständigen. Insbesondere die regelmäßige Überprüfung der Progressionswirkung wurde als zentraler Reformansatz positiv bewertet. Die Sachverständigen wiesen auch darauf hin, dass der Staat mit dem Gesetzentwurf nur auf ungewollte Steuermehreinnahmen verzichtet, so dass sich die heutige Einnahmesituation von Bund, Ländern und Gemeinden nicht verschlechtere. Die Kritik der Opposition und mancher Bundesländer kann damit nicht länger aufrechterhalten werden.

Der Gesetzentwurf sorgt für ein verfassungskonformes, gerechteres und transparenteres Steuersystem. Er ergänzt die wachstumsorientierte Haushaltskonsolidierungspolitik der Bundesregierung. Weil der Bundeshaushalt damit nicht länger auf inflationsbedingte Steuermehreinnahmen setzt, unterstreicht der Gesetzentwurf auch die strikte Stabilitätspolitik der Koalition auf europäischer Ebene. Gerecht besteuern, solide haushalten und die Währung entschlossen stabilisieren, lautet der Dreiklang christlich-liberaler Finanzpolitik.

In NRW ist rot-grün gescheitert

Rot-grüne Minderheitsregierung in NRW gescheitert
Düsseldorf (dpa) – Die rot-grüne Minderheitsregierung in Nordrhein-Westfalen ist nach knapp zwei Jahren überraschend am Ende.

Die Regierung der nordrhein-westfälischen Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (SPD) ist gescheitert. © dpa / Roland Weihrauch
Der Düsseldorfer Landtag lehnte bei der entscheidenden zweiten Haushaltslesung den Einzelplan für das Innenministerium ab. Damit ist der gesamte Etat der Landesregierung von Hannelore Kraft (SPD) gescheitert. Im bevölkerungsreichsten Bundesland läuft nun alles auf Neuwahlen hinaus.

Die Landtagssitzung wurde bis 15.00 Uhr unterbrochen. Die Fraktionen wollten zunächst über das weitere Vorgehen beraten. Ministerpräsidentin Kraft will die Regierungsfraktionen bitten, einen Antrag auf Selbstauflösung des Parlaments zu stellen. Auch die CDU will die Auflösung des Landtags beantragen. Mindestens 91 von 181 Abgeordneten müssten diesem Antrag zustimmen. Beschließt der NRW-Landtag seine Auflösung, muss binnen 60 Tagen eine Neuwahl anberaumt werden.

Bei möglichen Neuwahlen müssten sich SPD und CDU laut jüngsten Umfragen erneut auf ein Kopf-an-Kopf-Rennen gefasst machen. Das Meinungsforschungsinstitut Infratest dimap sah die beiden Volksparteien Ende Februar mit jeweils 35 Prozent Zustimmung gleichauf. Rund zwei Wochen zuvor hatten die Wahlforscher von Yougov einen CDU-Vorteil ermittelt. Zum ersten Mal seit Monaten kamen die Christdemokraten in der Yougov-Umfrage mit 33 Prozent auf eine höhere Zustimmung als die Sozialdemokraten (31 Prozent).

Allerdings zeichnet sich eine Mehrheit für Rot-Grün ab. Die CDU könnte derzeit nicht auf die FDP als Koalitionspartner bauen. Seit Herbst 2011 gab es keine Umfrage mehr, die die Liberalen über der Fünf-Prozent-Hürde sah. Laut Infratest dimap kam die FDP zuletzt auf 2 Prozent, laut Yougov auf 3 Prozent. Damit wären die Liberalen nicht mehr im Landtag vertreten. Auch für die Linkspartei dürfte es bei Neuwahlen eng werden. Infratest dimap sah die Linken zuletzt bei 3 Prozent. Nach der Yougov-Sonntagsfrage (“Wenn am nächsten Sonntag Landtagswahl wäre…”) hätte es hingegen mit 6 Prozent für einen Wiedereinzug in den Landtag geradeso gereicht.
(Quelle: www.web.de)

LAG: Pauschale Anordnung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz: Pauschale Anordnung von Überstunden

Oftmals herrscht sowohl bei Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern Unsicherheit darüber, wann und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind. Mit dieser Problematik hatte sich das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 15.12.2011 (2 Sa 559/11) zu beschäftigen (Urteilszusammenfassung mit Praxishinweisen).

Sachverhalt:

Ausgangspunkt des vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Falls waren die einem Schweißer erteilten Abmahnungen. Der Arbeitgeber hatte per Aushang, der mit der Überschrift “Anordnung von Überstunden” überschrieben war, den Arbeitsbeginn um eine Stunde vorverlegt. Ab Ende Februar 2011 sollten seine Angestellten morgens bereits um 5:45 Uhr und damit eine Stunde früher als zuvor zur Arbeit antreten. Gelten sollte dies bis auf weiteres und ohne nähere Begründung. Der Schweißer erschien bald darauf an einem Morgen erst zur alten Zeit, also um 6:45 Uhr, gleichermaßen am darauffolgenden Tag. Für diese zwei Tage erteilte sein Arbeitgeber ihm je eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer klagte auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte.

Entscheidung:

Das LAG Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitnehmer Recht. Es stellte darauf ab, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Arbeitsleistung nur während der Regelarbeitszeit schulde. Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet sei, Überstunden zu leisten, hänge davon ab aus welchen Gründen diese von ihm gefordert werden. Das LAG stellte fest, dass ein Arbeitnehmer zwar aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus grundsätzlich verpflichtet sei dann Überstunden zu leisten, wenn eine echte Notlage vorliegt. Ein solcher Fall lag nach Einschätzung des Gerichts jedoch nicht vor. Auch eine vertragliche Vereinbarung, dass der Kläger über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten habe, war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Da es damit an einem objektiven Pflichtverstoß fehlte, gab das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber auf, die entsprechenden Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen.

Auswirkung auf die Praxis:

Das Urteil zeigt, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne weiteres verpflichtet ist, über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehend tätig zu werden. Eine Pflicht zur Ableistung von Überstunden muss entweder im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, es sei denn es liegt ein Notfall vor. Die arbeitsvertragliche Regelung von Überstunden bietet jedoch auch einige Fallstricke. Zum einen ist darauf zu achten, dass mit Blick auf das Arbeitszeitgesetz eine Obergrenze hinsichtlich der zu leistenden Überstunden bestimmt wird und auch die Belange des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Insbesondere sind die in Arbeitsverträgen häufig anzutreffenden Regelungen zur pauschalen Abgeltung von Überstunden oftmals unwirksam.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2011 (2 Sa 559/11)

Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei

BFH: Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei

BFH, Urteil vom 31.08.2011, X R 11/10
Verfahrensgang: FG Düsseldorf, 11 K 811/08 E (EFG 2010, 1325) vom 18.03.2010

Leitsatz:

1. Kinderzuschüsse zu einer Rente, die von einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlt werden, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig und nicht wie die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei.

2. Die unterschiedliche Behandlung der Kinderzuschüsse verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. Der 1936 geborene Kläger war Arzt; er bezieht seit dem 1. November 2001 eine Altersrente von der Nordrheinischen Ärzteversorgung (N), einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Im Streitjahr 2006 betrugen seine Renteneinnahmen 35.222 €. In diesem Betrag sind die Kinderzuschüsse für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von jeweils 244,60 € monatlich enthalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) besteuerte die Kinderzuschüsse gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr gültigen Fassung mit dem Besteuerungsanteil von 50 %.

Nach Auffassung der Kläger verstößt die unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk und von Kinderzuschüssen zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen, die nach § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG als steuerfreie Einnahmen behandelt werden, gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Deshalb habe die Finanzverwaltung vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) auch Kinderzuschüsse zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk nach § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG als steuerfrei behandelt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 12. Dezember 1990, Der Betrieb –DB– 1991, 136). Nach Inkrafttreten des AltEinkG habe die Finanzverwaltung an dieser Auffassung aber nicht mehr festgehalten (BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005, BStBl I 2005, 429, Rz 89).

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1325 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Die Kinderzuschüsse aus dem berufsständischen Versorgungswerk seien zu Recht nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert worden. Darin liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG; es gebe für die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits sachliche Gründe. Ein Steuerpflichtiger habe keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn er Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Demgegenüber bleibe der Steuerpflichtige kindergeldberechtigt, wenn er einen Kinderzuschuss aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalte.

Im Rahmen ihrer Revisionsbegründung ergänzen die Kläger ihr Vorbringen und weisen darauf hin, dass Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Kinderzuschüsse aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zwar auf unterschiedlichen Grundlagen beruhten, eine Vergleichbarkeit aber dennoch gegeben sei, da die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke gleich seien. Beide sicherten das Alters-, Invaliditäts- und Todesfallrisiko ohne vorherige Gesundheitsprüfung für Frauen und Männer zu gleichen Bedingungen ab. Das FG stelle auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als sachlichen Differenzierungsgrund ab, verkenne jedoch, dass der Gesetzgeber sowohl in § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG als auch in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Problematik der Kinderzuschüsse berufsständischer Versorgungswerke offensichtlich übersehen habe. Der im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens angeschriebene Finanzausschuss des Deutschen Bundestages habe darauf hingewiesen, dass den vorliegenden Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des AltEinkG eine Begründung und explizite Erörterung dieser Frage nicht zu entnehmen sei. Soweit der Finanzausschuss darauf verweise, dass die unterschiedliche Behandlung der Kinderzuschüsse mit deren Behandlung im Rahmen des Kindergeldes zusammenhänge, handele es sich um eine schlichte Behauptung.

Für ihre –der Kläger– Auffassung spreche im Übrigen auch die Regelung des § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 –JStG 2007– vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878), wonach Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchst. a und b des § 3 Nr. 3 EStG entsprechen, aus Gründen der Gleichbehandlung steuerfrei gestellt würden. Das BMF-Schreiben in DB 1991, 136 sei im Übrigen trotz der Regelung des § 65 Abs. 1 EStG weiter angewandt worden. Es liege im Hinblick auf die in § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht geregelten Kinderzuschüsse aus einem berufsständischen Versorgungswerk eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung beider Vorschriften zu schließen sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 2006 unter Abänderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 21. September 2009 auf 61.710 € festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Kinderzuschüsse, die der Kläger im Jahr 2006 von N bezogen hat, sind zu Recht gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen worden.

Bedenken gegen die Einbeziehung der Kinderzuschüsse in die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG bestehen nicht (unten 1.). Das FG hat es zu Recht abgelehnt, die von N gezahlten Kinderzuschüsse aufgrund einer teleologischen Extension des § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG als steuerfrei zu behandeln (unten 2.). Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG darin, dass die von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlten Kinderzuschüsse im Gegensatz zu den Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nicht steuerbefreit sind (unten 3.).

1. Kinderzuschüsse, die eine berufsständische Versorgungseinrichtung ihren Mitgliedern zahlt, gehören zu den anderen Leistungen, die gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sind. Daher bestimmt sich der Besteuerungsanteil der Kinderzuschüsse nach der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG.

a) Die Erweiterung der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG auch auf andere Leistungen als Leibrenten erfolgte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des AltEinkG auf Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, um vor allem die Besteuerung von Teilkapitalisierungen zu ermöglichen (vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 29. April 2004, BTDrucks 15/3004, 19). Durch die weite Formulierung “andere Leistungen” sind Kinderzuschüsse, die eine berufsständische Versorgungseinrichtung ihren Mitgliedern satzungsgemäß gewährt, von der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG umfasst (vgl. auch BMF-Schreiben vom 13. September 2010, BStBl I 2010, 681, Rz 142; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 22 Rz 101).

b) Die Einbeziehung der Kinderzuschüsse als Teil der Basisversorgung in die Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist systemgerecht. Die Besteuerung der Basisversorgung beruht auf dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung: Die Altersrenten sind als solche steuerbar; zu berücksichtigen sind –wenn auch zeitlich versetzt– Aufwendungen und Erträge, die sich aus den Beiträgen und Rentenzahlungen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710). Dieser Befund gilt gleichermaßen für berufsständische Kinderzuschüsse wie auch für Kinderzuschüsse, die von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Die Leistungen beruhen auf den Beiträgen, die der Steuerpflichtige in das Versorgungswerk bzw. die gesetzliche Rentenversicherung als Basisversorgung eingezahlt hat und die –wenn auch bis 2025 nur teilweise– von ihm steuermindernd geltend gemacht werden konnten und können (vgl. zu der ähnlichen Problematik der Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Senatsurteil vom 13. April 2011 X R 54/09, BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910).

2. Der von den Klägern begehrten Gesetzesauslegung, die von N geleisteten Kinderzuschüsse –ebenso wie die Kinderzuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung– als steuerfrei zu behandeln, steht der eindeutige Wortlaut des § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG entgegen, nach dem lediglich die Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen steuerfrei sind. Für eine teleologische Extension der Vorschrift auf Kinderzuschüsse aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist kein Raum (so auch Jansen/Myßen/Killat-Risthaus, Renten, Raten, Dauernde Lasten, 14. Aufl., Rz 1268; Niemann/Risthaus, DB 2008, Beilage Nr. 4/2008, 25).

a) Eine teleologische Extension zielt darauf ab, den zu engen Wortlaut eines Gesetzes auf dessen weiter gehenden Zweck auszudehnen. Sie ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis, zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren, unsinnigen Ergebnis, zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (Senatsurteil vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753, m.w.N.).

b) Während die gesetzliche Rentenversicherung wesentlich durch das Solidarprinzip geprägt ist, folgt die berufsständische Altersversorgung vor allem dem Äquivalenzprinzip. Aus diesem Grunde lassen nominal gleiche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und zu einem Versorgungswerk andererseits selbst bei typisierender Betrachtung keinen Rückschluss auf ein gleiches Versorgungsniveau zu (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710). Bereits vor diesem Hintergrund wäre es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber bewusst nur die Kinderzuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung als steuerfrei behandeln wollte.

Auch andere Regelungen in § 3 EStG belegen, dass kindbezogene Leistungen unterschiedlich besteuert werden können. So sind nach § 3 Nr. 24 EStG Leistungen steuerfrei, die aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gewährt werden, während gemäß § 3 Nr. 11 Satz 2 EStG Kinderzuschläge und -beihilfen grundsätzlich steuerpflichtig sind, die aufgrund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gezahlt werden. Sie teilen das steuerrechtliche Schicksal der Vergütung, als deren Bestandteil oder Zusatz sie geleistet werden (vgl. Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz 563).

Dass der Gesetzgeber demgegenüber in bestimmten Fällen die Leistungen sowohl der berufsständischen Versorgungswerke als auch der gesetzlichen Rentenversicherung von der Steuer freistellt und damit gleich behandelt, zeigt § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG i.d.F. des JStG 2007. Diese Vorschrift ordnet ausdrücklich die Steuerfreiheit der Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen an, die den in Buchst. a und b dieser Vorschrift genannten Leistungen, wie z.B. Rentenabfindungen und Beitragserstattungen der gesetzlichen Rentenversicherungen, entsprechen.

3. Es liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Kläger darin, dass nur die Kinderzuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht auch die der berufsständischen Versorgungseinrichtungen gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei sind.

a) Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Bei gesetzlichen Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG–, siehe z.B. Beschluss vom 26. Juli 2010 2 BvR 2227, 2228/08, BFH/NV 2010, 1983, m.w.N.).

b) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits früher entschieden, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Kinderzuschläge, die Beamte nach dem Besoldungsrecht erhalten, in bestimmtem Umfang von der Einkommensteuer freizustellen, nachdem die Steuerfreiheit für das Kindergeld nach dem BKGG eingeführt worden war. Diese Frage gehöre in den Bereich der Steuer- und Besoldungspolitik; der Gesetzgeber habe im Rahmen seines politischen Ermessens, nachdem er die Steuerfreiheit für das Kindergeld eingeführt hatte, ohne Willkür die Einkommensteuerpflicht der Kinderzuschläge wie bisher aufrechterhalten können (Urteil vom 28. August 1959 VI 111/58 U, BFHE 69, 507, BStBl III 1959, 449).

c) § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG ist durch das Steueränderungsgesetz 1977 (StÄndG 1977) vom 16. August 1977 (BStBl I 1977, 1586) auf Kinderzuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung ausgedehnt worden. In der Gesetzesbegründung zum StÄndG 1977 wurde die Steuerfreiheit der Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Hintergrund, dass diese Leistungen auf dem damaligen Stand von monatlich 152,90 DM bzw. 154,50 DM bei der knappschaftlichen Rentenversicherung begrenzt werden sollten, damit begründet, dass es unter diesen Umständen angemessen sei, den Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Einkommensteuer zu befreien (BTDrucks 8/292, 21). Einer solchen betragsmäßigen Einschränkung unterlagen die Kinderzuschüsse der berufsständischen Versorgungseinrichtungen demgegenüber nicht.

d) Ein weiterer Grund für die unterschiedliche Besteuerung der Kinderzuschüsse liegt –wie vom FG dargelegt– in der unterschiedlichen Behandlung der Kinderzuschüsse im Rahmen des § 65 EStG. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind ausgeschlossen, für das u.a. Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gezahlt werden bzw. bei entsprechender Antragstellung gezahlt würden. Der Katalog der Ausschlusstatbestände in § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG kann nicht durch analoge Anwendung auf andere kindbezogene Leistungen erweitert werden (ebenso Bundeszentralamt für Steuern, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 65.1.1. Abs. 2, vom 30. September 2009, BStBl I 2009, 1030, zuletzt geändert am 12. Juli 2011, BStBl I 2011, 716; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 65 EStG Rz 7; Felix, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff –KSM–, EStG, § 65 Rz B 54). Das bedeutet, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht ausgeschlossen ist, wenn einem Elternteil entsprechende Leistungen für Kinder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zustehen (so bereits Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. April 1992 10 RKg 2/99, BSGE 70, 257 zu der insoweit wortgleichen Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des BKGG in der im damaligen Streitjahr 1988 geltenden Fassung; Felix, in: KSM, EStG, § 65 Rz B 18).

Die berufsständischen Kinderzuschüsse können zusätzlich zum steuerrechtlich geregelten Familienleistungsausgleich (Kindergeld oder Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG) gewährt werden. Demgegenüber verdrängt der Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Kindergeldanspruch und fließt zudem in die Günstigerprüfung des § 31 Satz 4 EStG ein, da es sich um eine mit dem Kindergeld vergleichbare Leistung nach § 65 EStG handelt (§ 31 Satz 5 EStG i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG; vgl. auch Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 31 Rz 18). Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen führen dazu, dass die Bezieher von berufsständischen Kinderzuschüssen im Ergebnis regelmäßig eine bessere Behandlung erfahren, auch wenn die Zuschüsse selbst nicht steuerfrei sind. Eine weitere steuerliche Privilegierung ist gleichheitsrechtlich nicht geboten.

e) Entgegen der Auffassung der Kläger war es nicht notwendig, die Differenzierungsgründe im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich zu benennen. Die Gründe für die Steuerfreiheit der Kinderzuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung waren bereits im Rahmen des StÄndG 1977 vom Gesetzgeber dargelegt worden. Zudem ist die verfassungsrechtliche Forderung, Differenzierungsgründe im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich zu benennen, auf die Berücksichtigung spezifischer außerfiskalischer Lenkungs- und Förderungszwecke beschränkt (ständige Verfassungsrechtsprechung; vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, unter B.I.2.c aa, m.w.N.). Bei § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG handelt es sich indes nicht um eine solche Lenkungsnorm. Vielmehr beruht die Nichteinbeziehung des berufsständischen Kinderzuschusses auf einem steuerlichen Grund, nämlich der gerade dargestellten erhöhten Leistungsfähigkeit des Beziehers dieser Kinderzuschüsse, da sie ihm –im Gegensatz zu den Kinderzuschüssen der gesetzlichen Rentenversicherung– zusätzlich zum Familienleistungsausgleich gewährt werden können.

4. Eine Steuerfreiheit der Kinderzuschüsse ergibt sich auch nicht aus dem BMF-Schreiben in DB 1991, 136, da Verwaltungsanweisungen im Allgemeinen weder eine einer Rechtsverordnung vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen können. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem –im Streitfall nicht gegebenen– Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Rahmen des Ermessens, der Billigkeit, der Typisierung oder Pauschalierung (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl z.B. Urteil vom 29. März 2007 IV R 14/05, BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816, m.w.N.).

Zudem hatte die Finanzverwaltung bereits mit dem BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 429 –und damit vor dem Streitjahr 2006– unter Tz 89 ausgeführt, dass in Bezug auf Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen unselbständige Bestandteile der Rente (z.B. Kinderzuschüsse) zusammen mit der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern seien. Dass das BMF-Schreiben in DB 1991, 136 erst durch das BMF-Schreiben zur Eindämmung der Normenflut vom 29. März 2007 (BStBl I 2007, 369) –also nach dem Streitjahr 2006– formal aufgehoben wurde, ist unerheblich. Das BMF hat in seinem Schreiben in BStBl I 2007, 369 ausdrücklich darauf hingewiesen, die Aufhebung habe deklaratorischen Charakter, soweit die aufgehobenen BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalteten. So war es auch im Streitfall: Durch das AltEinkG sowie durch die eindeutigen Aussagen des BMF-Schreibens in BStBl I 2005, 429 bestand kein Zweifel daran, dass die erhaltenen Kinderzuschüsse als Leistungen der Basisversorgung ab dem 1. Januar 2005 mit ihrem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern waren.

5. Soweit die Kläger der Auffassung sind, es liege im Hinblick auf die in § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht geregelten Kinderzuschüsse aus einem berufsständischen Versorgungswerk eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung beider Vorschriften zu schließen sei, fehlt es bereits an einer planwidrigen Lücke in Bezug auf § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG (vgl. dazu oben unter 2.). Vor allem aber wird der Kläger als Bezieher von Kinderzuschüssen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen dadurch, dass diese Zuschüsse nicht in den Anwendungsbereich des § 65 EStG fallen, im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nicht benachteiligt, sondern günstiger behandelt (vgl. dazu oben unter 3.d).